Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der W. Berger Werkzeug-, Maschinen- und Apparatebau GmbH

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen sind für alle - auch zukünftigen - Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen uns und dem Auftraggeber maßgebend, auch wenn im Einzel­fall nicht besonders darauf hingewiesen wird. Gegenbedingungen des Auftraggebers heben die Gültigkeit der vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht auf, auch wenn wir nicht ausdrücklich Widerspruch erheben. Auf Wunsch wird der Auftrag schriftlich bestätigt. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
  2. Als Auftraggeber im Sinne der vorstehenden Geschäftsbedingungen gilt sowohl derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat (Besteller), als auch derjenige, dem nach Weisung des Bestellers die Rechnung zu erteilen ist. Sind hiernach mehrere Auftraggeber vorhanden, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

II. Gegenleistung

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sollten wichtige Faktoren (Materialpreise, Löhne, Energiekosten und öffentliche Abgaben) sich bis zum Liefertermin erhöhen, behalten wir uns die Anpassung des Abschlusspreises Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen, auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich dadurch verur­sachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet.
  3. Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.
  4. Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, wer­ den berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  5. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Sie erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Gewährleistungshaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  6. Wir haften nur für unseren Wertschöpfungsanteil.

 

III. Lieferung

  1. Bezüglich der Beschaffenheit, Reinheit, Qualität und Färbung der Ware bleiben die üblichen Abweichungen vorbehalten.
  2. Bei Waren, die nicht am Lager sind oder bei Anfertigungen müssen wir die Vorbehalte unserer Lieferanten zu den unsrigen machen.
  3. Lieferung und Abnahme erfolgt ab Werkgelände. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
  5. Vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der benötigten Werkstoffe und Arbeitsunterlagen wird eine Haftung für Lieferzeitüberschreitung nicht übernommen.
  6. Wir behalten uns vor, aus produktionstechnischen Gründen die bestellte Liefermenge zu über-­ oder zu unterschreiten.
  7. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemes­sene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  8. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  9. Dem Auftragnehmer steht an den dem Auftraggeber gelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Bei einem Auftragswert über 3.000,00 EURO kann eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen, insbesondere wegen Mängelrügen, nicht berechtigt, soweit es sich nicht um von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Ver­pflichtungen nach Abschnitt VI Ziffer 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach­ gekommen ist.
  4. Bis zum vollständigen Rechnungsausgleich gilt unwiderruflich ein verlängerter Eigentumsvor­behalt zugunsten der W. Berger GmbH

 

V. Vertragsaufhebung, Verzug und Zahlungsunfähigkeit

  1. Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Käufer 10% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dieses bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen.
  2. Gerät der Käufer/Auftragnehmer in Verzug, so können wir die Rückgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt muss schriftlich erklärt Im Falle des Rücktritts stehen uns 10% der Auftragssumme als Entschädigung für die Kosten der Auslieferung und Rücknahme zu, soweit der Käufer nicht nachweist, dass uns keine oder nur geringer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
  3. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers/Auftragge­bers eine wesentliche Verschlechterung einritt oder bekannt wird, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet werden könnte, der Käufer/Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbind­lichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Käufer allgemein seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, so sind wir berechtigt, die Fortsetzung einer laufenden länger­fristigen Belieferung oder die erst noch beabsichtigte Belieferung, soweit die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen nach unserer Wahl von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhän­gig zu machen oder vom Vertrag, soweit er von uns noch nicht erfüllt worden ist, zurückzutreten.
  4. In den unter Pkt. 3 genannten Fällen werden alle sonstigen Forderungen von uns gegen Käufer/Auftraggeber sofort fällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos.
  5. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden vom Tag der Fällig­keit an Zinsen in Höhe 1,0 % pro Monat, jedoch mindestens 6 % über dem jeweiligen Basiszins­satz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.

 

VI. Beanstandungen

  1. Reklamationen müssen schriftlich bei uns geltend gemacht werden.
  2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur über­ sandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst an dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Für Mangelfolgeschäden jeder Art übernehmen wir keine Haftung.
  3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteck­te Mängel, die nach der unverzüglichen Prüfung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftraggeber eintrifft.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftrags­ wertes, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung oder Nachbesserung oder Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Nachfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Ersatzgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchti­gung des zu veredelnden oder weiterzubearbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  5. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lie­ferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Abweichungen in der Beschaffenheit vom Auftraggeber beschafften Materials unterliegen nicht der Beanstandung, soweit diese Abweichung in den Lieferbedingungen des Zulieferanten für zulässig erklärt sind, oder sobald sie produktionstechnisch bedingt sind. Der Beanstandung un­terliegen auch nicht Fehler, die der Auftraggeber bei der Überprüfung der Freigabeerklärung übersehen hat.
  7. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Muster, der von uns für den Auftraggeber gefer­tigten Ware, als Anschauungsmaterial und zu Werbezwecken verwendet wird.
  8. Sollte aus irgendwelchen Rechtsgründen Schadenersatzansprüche gegen uns begründet sein, so beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall der Höhe nach auf den Betrag, der dem Auftrags­ wert der Ware entspricht, bei oder durch deren Lieferung der Schaden entstanden ist.
  9. Für gebrauchte Gegenstände ist die Gewährleistung Legt der Besteller Abbil­dungen, Zeichnungen, Maßskizzen, Musterstücke oder die Verwendung von Werkzeug und Leh­ren seinem Auftrag zu Grunde, so haftet er für deren Richtigkeit und gewährleistet, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt uns insoweit von Haftung gegenüber Dritten frei.

 

VII. Verwahren, Versichern

  1. Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb­ und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalte

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Warenlie­ferungen getilgt Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis/Werklohnforderung für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferung bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherheitsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt, bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufer bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

 

IX. Pfandrecht, Verwertung

  1. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvor­behaltssicherung
  2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen, den Vertragsgegenstand durch Versteige­rung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung ver­ursachten Kosten in Abzug zu bringen.
  3. Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen.­

 

X. Mitwirkungspflicht

  1. Der Besteller ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben zu machen und sämtliche für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sollte der Besteller seiner Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen, so wird dies als grundlose und endgültige Vertragsablehnung angesehen, die uns berechtigt, vor Fertigstellung des Werkes die Bezahlung des Werklohnes zu verlangen. Rechte aus den §§ 642, 643 BGB und § 645 BGB bleiben unberührt.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Bei Verträgen mit ausländischen Käufern findet ausschließlich deutsches Recht
  4. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch eine Sonderverein­barung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Stand 1. 11. 2016